Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Der allgemeine Gleichheitssatz werde dadurch nicht verletzt.
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