Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Der allgemeine Gleichheitssatz werde dadurch nicht verletzt.
Die Ungleichbehandlung sei sogar gerechtfertigt, so das Gericht. Denn im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie würden in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen.
Das Gesetz zur Grundrente ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Wer jahrzehntelang bei unterdurchschnittlichem Verdienst gearbeitet und verpflichtend Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann danach eine höhere Rente erhalten. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit wurden zum Stichtag 31. Dezember 2022 rund 1,1 Millionen Rentenzahlungen durch einen individuell berechneten Zuschlag aufgestockt.
Falls freiwillig Versicherten die Rente nicht ausreiche, so das Bundessozialgericht, müssten sie gegebenenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Es sei jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gesetzgebung in erster Linie Pflichtversicherte begünstigen wollte, so das Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. B 5 R 3/24 R).
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 10.06.2025