Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens in das Handelsregister in Versalien, also durchgängig mit Großbuchstaben geschrieben, fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor.

Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG beanstandete, dass ihr Firmenname entgegen der von ihr verwendeten Versalien-Form im Handelsregister mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Schreibweise keine Kennzeichnungskraft zukomme; es sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Registergericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden

Das OLG hat das Registergericht nunmehr zur Korrektur angewiesen. Zwar habe die Schreibweise keine namens- und firmenrechtliche Relevanz, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung in einer besonderen Schreibweise bestehe. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Verwendung im Geschäftsverkehr oft automatisiert

Im vorliegenden Fall sei die vom Registergericht gewählte Fassung jedoch ermessensfehlerhaft. Es hätte den Eintrag zur persönlich haftenden Gesellschafterin berücksichtigen müssen. Zudem würden Handelsregisterdaten von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben. Dies betreffe zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsabgleiche und Onboarding-Prozesse. Daher könne die Gesellschaft die Schreibweise im Geschäftsverkehr gerade nicht beliebig wählen.

IBAN-Abgleich kann zu Verzögerungen führen

Das OLG wies zudem auf den seit Oktober 2025 von Banken vorgenommenen Abgleich von Empfängername und IBAN bei einer Überweisung hin. Bei Abweichungen würden Warnmeldungen ausgegeben, sodass es zu Verzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 (Az. 20 W 194/25) ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom: 19.01.2026